Stempel mit gestempeltem Text "KI-GENERIERT" in roter Farbe

Seit dem 2. August 2026 gilt in der gesamten EU eine verbindliche Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-generierte Inhalte. Sie betrifft alle, die KI-Tools beruflich nutzen und damit Inhalte veröffentlichen – Unternehmen, Agenturen, Freiberufler und Soloselbständige gleichermaßen.

Rechtsgrundlage ist Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689).Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Das zeigt, wie ernst die EU das Thema nimmt – und warum es sich lohnt, einen klaren Umgang damit zu haben.

Als Soloselbständige Designerin erarbeite ich mir dieses Thema aktiv. Dieser Artikel spiegelt meinen aktuellen Wissensstand – und er wächst mit.

Wie kennzeichne ich KI-Inhalte?

Bilder

Kennzeichnungspflichtig sind KI-generierte oder KI-manipulierte Bilder, die reale Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse so darstellen, dass sie als echt wahrgenommen werden könnten. Das Kriterium ist der Gesamteindruck: Könnte ein Betrachter den Inhalt für real halten?

Konkret betroffen sind fotorealistische Personendarstellungen sowie Produktbilder und Packshots, die ein Produkt anders, hochwertiger oder ansprechender wirken lassen, als es in Wirklichkeit ist. Rein kosmetische Anpassungen wie Hintergrundaustausch oder Farbkorrektur an einem real existierenden Produkt fallen dagegen nicht darunter.

Texte

Kennzeichnungspflichtig sind veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die maßgeblich von einer KI erstellt wurden. Die Pflicht entfällt, wenn der Text eine echte redaktionelle Prüfung durchlaufen hat und eine Person oder Organisation die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Entscheidend ist die inhaltliche Substanz dieser Prüfung – eine reine Namensnennung oder ein kurzes Abzeichnen genügt dafür nicht.

Werbe- und Marketingtexte sind in der Regel nicht betroffen, da das öffentliche Interesse fehlt.

Audio

KI-generierte Stimmen, Voice Cloning und synthetische Audioinhalte sind kennzeichnungspflichtig. Gefordert wird ein gesprochener Hinweis zu Beginn in Landessprache – bei Inhalten über 30 Sekunden auch wiederholt. Wird das Audio am Bildschirm konsumiert, ist zusätzlich ein visuelles Icon erforderlich.

Ausnahmen

Die Kennzeichnungspflicht greift nicht pauschal für alle KI-Inhalte.
Ausgenommen sind Darstellungen, die erkennbar fiktional oder stilisiert sind – Comic-Stil, Collagen, deren zusammengesetzter Charakter sichtbar bleibt. Das Kriterium ist dasselbe wie bei der Pflicht: Führt der Inhalt jemanden in die Irre? Wenn nicht, entfällt die vollständige Kennzeichnung.

Für illustrative Arbeiten, die mithilfe von KI entstehen, gilt laut Artikel 50 Abs. 4 eine abgestufte Regelung: Die Pflicht entfällt nicht vollständig, ein Hinweis in der Bildunterschrift oder im Bild-Credit genügt jedoch. Diese Erleichterung greift jedoch nur, solange der künstlerische Charakter überwiegt – trägt ein Bild zugleich informative Züge, hat der informative Charakter Vorrang, und die vollständige Kennzeichnung wird fällig.

Bei Texten entfällt die Pflicht, wenn eine echte redaktionelle Prüfung stattgefunden hat und eine Person oder Organisation dafür die Verantwortung trägt.

Generell gilt: Inhalte, die ausschließlich intern oder privat genutzt werden, unterliegen der Pflicht nicht. Sie greift erst mit der Veröffentlichung.

Technische Umsetzung KI-Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnung erfolgt auf zwei Ebenen: einer maschinenlesbaren in den Bilddaten und einer für Menschen sichtbaren.

Die maschinenlesbare Ebene liegt primär in der Verantwortung der Tool-Anbieter – Midjourney, Adobe Firefly und andere kennzeichnen ihre Outputs technisch, meist über signierte Metadaten nach dem C2PA-Standard, ergänzt durch ein unsichtbares Wasserzeichen im Bild selbst. Für alle, die diese Bilder weiterverarbeiten und veröffentlichen, gilt: Diese Metadaten bleiben erhalten.

Die sichtbare Kennzeichnung liegt bei denjenigen, die veröffentlichen. Mit dem finalen Code of Practice vom 10. Juni 2026 hat die EU-Kommission ein einheitliches Icon-System festgelegt – „KI“ bzw. „AI“ in Großbuchstaben, kontrastreich, konstant sichtbar und bei Größenänderungen des Bildes mitskaliert.

Kommission und AI Board haben den Code am 8. und 9. Juli 2026 zusätzlich als adäquates Nachweisinstrument eingestuft. Für alle, die sich daran orientieren, ist er damit die derzeit verlässlichste Grundlage zur Nachweisführung – rechtlich bindend bleibt jedoch allein Artikel 50 selbst.

Stand: August 2026.

In meiner Arbeitspraxis

In meiner Bildentwicklung mithilfe von KI halte ich mich an klare Grundsätze: Ich erstelle keine Deepfakes und keine verunglimpfenden oder bewusst verletzenden Darstellungen.

KI-generierte Inhalte kennzeichne ich – weil Transparenz über Werkzeuge und Prozesse für mich zur professionellen Arbeit gehört. Das gilt für meine künstlerischen Arbeiten ebenso wie für Kundenprojekte.

Dieser Artikel gibt meinen aktuellen Wissensstand wieder. Ich bin Designerin, keine Rechtsanwältin, und das Thema entwickelt sich laufend weiter. Bei wesentlichen Änderungen bemühe ich mich, den Text zu aktualisieren. Für rechtssichere Beratung empfehle ich den Weg zur Fachanwaltschaft. Stand: August 2026.

Ich begleite Projekte mit KI-generierten Inhalten von der Erstellung bis zur korrekten Kennzeichnung – als Designerin, die das Thema aktiv verfolgt und in der eigenen Arbeit umsetzt.
Wenn du dir dabei Unterstützung wünschst, nimm gerne Kontakt auf.